Kraftbetätigte Türen & Tore

Laut der Arbeitsstättenrichtlinie 1.7 hat die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore nach ASR 1.7 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Herstellers zu erfolgen hat. Ferner sind die Ergebnisse zu dokumentieren und an der Arbeitsstätte zur Einsicht und Kontrolle aufzubewahren.
Die Vorschrift zur Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore nach ASR 1.7 besagt weiterhin, dass die Überprüfung nur durch dafür geschulte Sachverständige erfolgen darf, welche mit den geeigneten Messgeräten ausgestattet sein müssen.

Grundsätzlich stellt der Gesetzgeber fest, dass die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore nach ASR 1.7 vor der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen zu erfolgen hat. Des Weiteren hat die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore nach ASR 1.7 in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch einmal pro Jahr, zu erfolgen. Ebenso ist eine Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore nach ASR 1.7 nach wesentlichen baulichen Veränderungen notwendig.

Die Sicherheitstechnischen Anforderungen an kraftbetätigte Tore sind ergänzend zu der Arbeitstättenverordnung in den Richtlinien ZH 1/94 geregelt. Hiernach müssen kraftbetätigte Tore jährlich mindestens einmal von einem Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung ist nicht mit der Wartung gleichzusetzen.



Sachkundige sind Personen, die aufgrund Ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Türe und Tore besitzen und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Türen und Toren beurteilen können.
Zu diesen Personen zählen die Monteure der Brand- und Arbeitsschutz Harry Schielke GmbH.
Gern werden wir auch für Sie tätig, sprechen Sie uns an.