Kraftbetätigte Tore & Ladebrücken

Als kraftbetätigte Türen und Tore werden bewegliche Raumabschlüsse bezeichnet, deren jeweilige Flügel vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen (Motor) bewegt werden können.

Die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore nach ASR A1.7 gilt seit dem Jahr 2009 und löst die alte gesetzliche Vorschrift BGR 232 ab, in der die Bestimmungen für die Prüfung unter dem Punkt 6.2 geregelt worden war.
Die Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 1.7 und 2.3 Abs. 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

Laut den Landesbauordnungen und der Betriebssicherheitsverordnung sind die Betreiber baulicher Anlagen dazu verpflichtet, Brand- und Rauchschutztüren und -tore jederzeit sicher und funktionstüchtig zu halten. Daher müssen diese nach dem Einbau, nach Veränderungen und regelmäßig wiederkehrend (einmal jährlich) durch eine sachkundige Person geprüft werden.
Die Prüfpflicht schließt auch auf die Prüfung von Überladebrücken ein. Diese Konstruktion, die an Rampen angebaut wird, um eine Be- und Entladung von Lastkraftwagen oder Nutzfahrzeugen zu ermöglichen wird häufig an Toren von Gebäuden oder Lagerhallenschleusen eingesetzt.